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Visum, Pass und Zoll

Neues EU-Einreiseverfahren für Reisende aus Non-Schengen-Staaten

Entry/Exit System: Start am 02.12.2025 am Dortmund Airport

Am 12. Oktober ist das neue Entry/Exit System (EES) europaweit in Kraft getreten. Das System betrifft Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in den Schengen-Raum einreisen, unabhängig davon, ob sie ein Visum benötigen oder nicht. EU-Bürger sind nicht von der Einführung des EES betroffen.

Das Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist ein neues digitales System der EU, das seit dem 12. Oktober 2025 die Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Außengrenzen erfasst, indem es die manuelle Stempelung von Reisepässen ersetzt. Reisende müssen sich hierfür registrieren und biometrische Daten wie Gesichtsbilder und Fingerabdrücke sowie persönliche Daten eingeben. Ziel ist es, die Grenzkontrollen effizienter und sicherer zu gestalten.

ESS soll bis zum 09. April 2026 an allen Schengen-Grenzübergängen vollständig in Betrieb sein.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Bundespolizei und der Europäischen Union.


Reisedokumente

Auch wenn Sie als EU-Bürger innerhalb des grenzfreien Schengen-Raums von einem Land in ein anderes reisen, empfehlen wir Ihnen dringend immer einen Personalausweis oder Reisepass bei sich zu führen, damit Sie Ihre Identität nachweisen können.

Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise, welche Dokumente Sie zur Einreise in ein Land benötigen! Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass Führerscheine oder Bank- und Kreditkarten nicht als gültige Reisedokumente akzeptiert werden.

Dokumente für Kinder und Jugendliche

Auch Kinder benötigen bei Flugreisen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Unter Umständen ist sogar ein zusätzliches, von den Eltern, dem zweiten Elternteil oder dem gesetzlichen Vormund unterzeichnetes (amtliches) Dokument erforderlich, das die Reise gestattet.

Die Gültigkeitsdauer Ihres Reisedokuments ist abgelaufen?

Bei einem abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis kann die Bundespolizei einen Reiseausweis als Passersatz für deutsche Staatsangehörige ausstellen. Vorausgesetzt, die Erteilung eines (vorläufigen) Reisedokumentes ist bei einer Passbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten.

Die Ausstellung von Ersatzpapieren an Kinder sowie Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängig.

Wenn Sie mit Passersatzpapieren reisen, geschieht dies auf eigenes Risiko, denn andere Staaten sind zur Anerkennung dieser Passersatzpapiere nicht verpflichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zielland die Einreise mit diesen Passersatzpapieren nicht gestattet, oder eine Luftverkehrsgesellschaft deswegen bereits die Mitnahme verweigert.

Auch wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Grenzbehörden die Ausstellung von Ersatzpapieren ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn bekannt ist, dass der Zielstaat die Passersatzpapiere nicht anerkennt und bei Verwendung sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Eine Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere ohne Einschränkung oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen amtlichen Lichtbildausweis anerkennen finden Sie auf der Website der Bundespolizei.

Visabestimmungen

Bei Flugreisen zwischen Ländern der Europäischen Union und Nicht-EU-Ländern, benötigen Sie neben dem gültigen Reisepass gegebenenfalls auch ein Visum. Dieses Visum müssen Sie beim Konsulat oder der Botschaft des Besuchslandes beantragen.

Auch können Grenzbeamte weitere Unterlagen verlangen – beispielsweise ein Einladungsschreiben, einen Unterkunftsnachweis oder einen Fahr-/Flugschein für die Rück- oder Rundreise.

Treten Sie einen Flug ohne gültiges Visum an, kann Ihnen bei der Grenzkontrolle des jeweiligen Landes die Einreise verweigert werden.

Bitte informieren Sie sich daher unbedingt vor Ihrer Abreise über die aktuellen Einreisebestimmungen. Über die genauen Anforderungen können Sie sich bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes oder dem Auswärtigen Amt informieren.

Zollbestimmungen
Schild des Zolls am Dortmund Airport

Bei Reisen innerhalb der EU können Sie Tabakwaren und alkoholische Produkte für den persönlichen Bedarf mit sich führen. Die Waren bleiben abgabenfrei, wenn bestimmte Mengen- und Wertgrenzen nicht überschritten werden.

Bei der Einreise nach Deutschland dürfen allerdings nicht alle Waren ohne Weiteres eingeführt werden. Für Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte, Textilien, Arznei- und Betäubungsmittel oder Feuerwerkskörper kann es Einschränkungen oder Einfuhrverbote geben.

Auch sollten Sie berücksichtigen, dass Bargeldmengen ab 10.000 € oder andere Währungen mit entsprechendem Geldwert beim Zoll angemeldet werden müssen.

Detailliertere Informationen erhalten Sie auf der Website des Zolls.

Cannabis

Seit dem 1. April 2024 dürfen in Deutschland Erwachsene ab 18 Jahren straffrei bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich tragen. Dies gilt auch an Flughäfen. Auf innerdeutschen Flügen sind bis zu 25 Gramm im Hand- oder Reisegepäck erlaubt. Allerdings können Luftfahrtunternehmen eigene Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich nach dem aktuellen Stand bei Ihrer Fluggesellschaft.

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis ist weiterhin verboten und strafbar. Bei der Einreise in andere Länder können hohe Freiheits- und/oder Geldstrafen drohen.

Weitere Informationen

Behörden am Flughafen

Bundespolizei
Telefon: +49.231.9213-450
Web: www.bundespolizei.de
E-Mail senden

Polizei (Anlaufstelle Flughafen)
Telefon: +49.231.9213-444
Web: www.polizei.nrw.de/dortmund
E-Mail senden

Zoll
Telefon: +49.231.927191-81
Web: www.zoll.de
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