Urlaubsmitbringsel: Das ist erlaubt

Sommerzeit ist Urlaubszeit. In den Ferienregionen locken dann wieder viele Andenken und exotische Dinge, die man den Daheimgebliebenen mitbringen möchte. Doch Vorsicht, nicht alles was angeboten wird, darf auch nach Deutschland eingeführt werden. Um nicht schon vor Ihrem Rückflug aufgehalten zu werden, sollten Sie ebenfalls die Ausfuhrbedingungen der Urlaubsländer beachten.
Egal ob Schmuck, Kleidung oder technische Geräte, bei der Reiseankunft sind Waren im Wert von über 430 € anzumelden. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES verbietet zum Beispiel die Einfuhr von medizinischen Präparaten, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen gewonnen werden, sowie Lederwaren. Auch der Import gefälschter Markenware ist verboten. Bei gesammelten Muscheln oder Lebensmitteln sind ebenfalls Regeln zu beachten. Damit Sie keine böse Überraschung erleben, haben wir für Sie eine Auswahl der Einfuhrverbote und Einschränkungen (Stand 2015) zusammengestellt:

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Tabakwaren |
ab einem Alter von 17 Jahren |
| Zigaretten | 200 Stück |
| Zigarren | 50 Stück |
| Alkohol und alkoholische Getränke | ab einem Alter von 17 Jahren |
| Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent |
1 Liter |
| Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent |
2 Liter |
| Bier | 16 Liter |
| Medikamente | |
| Nahrungsergänzungsmittel | Eingeschränkte Mitnahme |
| hoch dosierte Vitaminpräparate | Eingeschränkte Mitnahme |
| Naturheilmittel | Eingeschränkte Mitnahme |
| gefälschte Arzneimittel | verboten |
| Kulturgüter | |
archäologische Gegenstände |
verboten |
| Lebensmittel | |
| Kartoffeln | aus einem Nicht-EU-Staat verboten |
| Kaviar vom Stör | eine Freimenge von 125 Gramm je Person in einzelnen gekennzeichneten Behältern gewährt |
| Nahrungsergänzungsmittel | unterliegen dem Arzneimittelgesetz |
| Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft | strenge veterinärrechtliche Bestimmungen |
| Säuglingsnahrung und medizinische Spezialnahrung | ungeöffnete Verpackung bis zu 2 kg |
| Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse | uneingeschränkt |
| andere tierische Erzeugnisse z.B. Honig | bis zu einem Gewicht von 2 kg |
| Kleidung | |
| gefälschte Markenware | verboten |
| Tiere und tierische Erzeugnisse | |
| Robbenerzeugnisse | verboten |
| Elfenbein | verboten |
| Elefantenhaut, Elefantenhaar, etc. | verboten |
| Jagdtrophäen von geschützten Tieren | verboten |
| Exotische Felle und Pelzmäntel | verboten |
| Sämtliche wild lebenden Katzenarten | verboten |
| Affen, Affenfleisch, etc. | verboten |
| Nashornprodukte | verboten |
| Lebende oder ausgestopfte Vögel | verboten |
| Schildkröten, -eier, erzeugnisse | verboten |
| Krokodile, Kaimane und Schlangen | verboten |
| Schlangen, Schlangenleder, etc. | verboten |
| Schmetterlinge lebend oder präpariert | verboten |
| Produkte die aus geschützten Tieren hergestellt werden | verboten |
| Felle geschützter Tiere | verboten |
| Pflanzen | |
| Weinreben, Weinblätter | verboten |
| Erde und Pflanzensubstrat | verboten |
| Schnittblumen | bis zu 50 Stück |
| Kakteen | verboten |
| Warenwerte und Barmittel | |
| Wertpapiere und Bargeld | ab einem Wert von 10.000 € muss die Summe angemeldet werden |
| ausländische Währung | muss am Tag der Einsreise in Euro umgerechnet werden |
| Sammler- und Anlagemünzen | tatsächlicher Wert wird zu Grunde gelegt, nicht der Nennwert auf der Münze |
Stand 2015, Angaben ohne Gewähr
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